· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH zum Vorsteuerabzug des Gesellschafters aus Investitionen für seine Gesellschaft
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der BFH hatte seinerzeit dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei Personengesellschaften die umsatzsteuerliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene und damit die grundsätzliche Versagung des Vorsteuerabzugs des Gesellschafters aus „gesellschaftsbezogenen Investitionen“ EG-rechtskonform sei. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass dem Gesellschafter bei unentgeltlicher Überlassung an die Gesellschaft zumindest im Regelfall kein Vorsteuerabzug zustehe. Der BFH differenziert hier allerdings (BFH 26.8.14, XI R 26/10). |
Das Verfahren
Steuerberater S hatte im Zuge einer bereits auf den 31.12.94 erfolgten Realteilung der X-Steuerberatungs-GbR einen Teilmandantenstamm „gegen Rückgabe seiner Gesellschaftsrechte“ übernommen. Da eine Rechnung über diesen Vorgang erst nach längerem Rechtsstreit in 2004 ausgestellt wurde, machte S erst 10 Jahre später in seiner USt-Erklärung 2004 aus dem damaligen „entgeltlichen Erwerb“ den Vorsteuerabzug geltend, da er den Teilmandantenstamm für die auf den 1.1.95 gegründete S&T-Steuerberatungs-GbR (S&T) durch unentgeltliche Überlassung „unternehmerisch genutzt“ habe.
Während das FA die Vorsteuer mit Blick auf die unentgeltliche Überlassung versagte, bejahte das FG den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die „ausschließlich unternehmerisch denkbare Verwendbarkeit eines Mandantenstamms“. Zudem sei S aufgrund seiner gegenüber der S&T gegen gewinnunabhängige Vergütung erbrachten Geschäftsführungs- und Beratungsleistungen unstreitig als selbstständiger Unternehmer tätig geworden. Auch der BFH hatte dazu tendiert, die bisherige deutsche Sichtweise einer strikten Ebenen-Trennung zwischen Personengesellschaft und -gesellschafter aufzuweichen. Der EuGH verwarf dies jedoch und stellte Folgendes klar:
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