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Bindungswirkung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung
| Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt nach Wortlaut und Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 UStG nur dann zu einem Neubeginn der fünfjährigen Bindungsfrist, wenn zuvor (wegen eines wirksamen Widerrufs der Option) eine Besteuerung als Kleinunternehmer erfolgt ist. Ist ein Unternehmer dagegen durchgehend zur Umsatzsteuer veranlagt worden, so kann er die Option nach dem Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist jährlich abwählen. Unerheblich ist insoweit, ob er in einzelnen Jahren wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen originär umsatzsteuerpflichtig gewesen ist (FG Münster 7.11.19, 5 K 1768/19 U, EFG 19, 12; Rev. BFH: XI R 34/19 ). |
Umstritten ist, ob mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist eine erneute fünfjährige Bindungsfrist zu laufen beginnt. Jedenfalls im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenzen nach späterem erneutem Eintritt der Kleinunternehmervoraussetzungen und anschließender (freiwilliger) Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Neubeginn der fünfjährigen Bindungsfrist anzunehmen. Dem ist das FG Münster allerdings entgegengetreten.
PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie der BFH sich hier positionieren wird. Davon abgesehen ist zu beachten, dass für Kleinunternehmer zum 1.1.20 die Vorjahres-Umsatzgrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben wurde. Kleinunternehmer können also bereits im Jahr 2019 (= Vorjahr) einen Umsatz bis 22.000 EUR erzielen und im Jahr 2020 dennoch die Kleinunternehmerregelung wählen. |