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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF folgt BFH: Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei Schwestergesellschaften

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Ausgangsproblematik und Rechtsentwicklung

    Ist an der fraglichen Organgesellschaft (OG) der vermeintliche Organträger (OT) nicht selbst beteiligt, sondern halten vielmehr ein oder mehrere Gesellschafter die Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften (Schwestergesellschaften), so war nach bisheriger BFH-Rechtsprechung zu differenzieren:

     

    • Handelte es sich beim fraglichen OT um eine Kapitalgesellschaft, so wurde eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Begründung „gleichgeordneter Schwestergesellschaften“ verneint (BFH 18.12.96, XI R 25/94).

     

    • Eine Schwesterpersonengesellschaft konnte hingegen OT einer verschwisterten Kapitalgesellschaft sein (BFH 17.4.69, V R 123/68).