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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing unterliegt laut BGH nicht der Umsatzsteuer

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Einen sich bei Rückgabe eines Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer ergebenden Fahrzeugminderwert hat der Leasingnehmer (LN) dem Leasinggeber (LG) regelmäßig auszugleichen. Bislang war umstritten, ob dieser Minderwertausgleich Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellt und daher der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht. Der BGH hat nun geurteilt, der LG dürfe zivilrechtlich nur den „Netto-Minderwertausgleich“ fordern, da dieser als nicht steuerbarer Vorgang nicht der Umsatzbesteuerung unterliege (BGH 18.5.11, VIII ZR 260/10).

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Laut Finanzverwaltung handelt es sich bei dem Minderwertausgleich hingegen um eine Nachzahlung für eine bereits erbrachte Leistung des LG. Der erforderliche Leistungswille des LG ergebe sich dabei aus der in der vertraglichen Wertminderungsklausel zum Ausdruck kommenden konkludenten Zustimmung zum „übervertraglichen substanzbeeinträchtigenden Gebrauch“ (BMF 22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 08, 632 unter 2.). Dieser Sichtweise tritt der BGH aber mit aller Deutlichkeit entgegen. Demnach erfolgt der Minderwertausgleich nach Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des LG, sodass ihm eine (künftige) umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr gegenüberstehen kann. Auch eine Nachzahlung für eine bereits erbrachte „übervertragliche Nutzungsduldung“ liege nicht vor, denn die Zahlung habe ihre tatsächliche Ursache im Ersatz der durch die übervertragliche Abnutzung entstandenen Wertminderung des Leasinggegenstands bzw. der damit verbundenen Schädigung des LG. Der BGH hält seine Rechtsbeurteilung für „derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibe“ und lehnt eine Vorlage an den EuGH daher ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage liegt bislang noch nicht vor. Das FG Niedersachsen (2.12.10, 5 K 224/09) kommt allerdings zu dem Ergebnis, der leasingtypische Minderwertausgleich unterliege nicht der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung hat demgegenüber jedoch bislang an ihrer Entgeltsargumentation festgehalten, was für LG in der Praxis zu dem Dilemma führt, dass der Fiskus Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich fordert, den sie vom LN vor einem Zivilgericht nicht einklagen können. Für leasingvertragliche „Mehrerlöse“ bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags geht die Finanzverwaltung umgekehrt dagegen davon aus, dass diese regelmäßig keine Entgeltsminderung darstellen (OFD Frankfurt 19.5.09, S 7100 A-114-St 110, UR 10, 76).

    BEACHTE | Inzwischen ist unter dem Az. XI R 6/11 ein Revisionsverfahren zur umsatzsteuerlichen Einordnung des leasingvertraglichen Minderwertausgleichs anhängig. LG sollten daher unter Hinweis hierauf gegen Umsatzsteuerforderungen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 410 | ID 30286460