Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen wichtig

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Das FG Hamburg hat sich jüngst zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geäußert. Danach ist die Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Angaben gegenüber Dritten oder der bloße Abschluss von Verträgen genügen hierfür nicht (FG Hamburg 26.2.14, 1 K 106/12, EFG 14, 963, NZB beim BFH: XI B 37/14 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin arbeitete als selbstständige Doktorandenbetreuerin. In 2007 erwarb sie ein bebautes Grundstück. Die darauf befindlichen Gebäude wurden im Sommer 2007 abgerissen; gleichzeitig wurde mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen, das im Dezember 2009 fertiggestellt wurde. Im Rahmen der Finanzierungsvermittlung gab die Klägerin gegenüber dem Kreditvermittler im Mai und Juni 2007 an, die Immobilie „teilweise vermieten“ zu wollen. Zudem teilte sie dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im März 2007 mit, dass in dem Haus ca. 180 m² als Büros gewerblich genutzt werden sollten.

     

    In ihren im Streitjahr bzw. Anfang 2008 abgegebenen USt-Voranmeldungen für 2007 machte die Klägerin zunächst keine Vorsteuern aus den angefallenen Herstellungsaufwendungen geltend. Sie übergab ihrer Bilanzbuchhalterin bis zum 3. Quartal 2008 auch keine Rechnungen, die mit dem Bau zusammenhingen. Mit der USt-Voranmeldung für das 1. Quartal 2009 wurden erstmalig gegenüber dem Finanzamt Vorsteuerbeträge aus den Baukosten geltend gemacht. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, das Gebäude insgesamt ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. Die Begründung: Es sei von Anfang an geplant gewesen, das Gebäude zu etwa 30 % umsatzsteuerpflichtig zu vermieten sowie zu etwa 20 % zu eigenen beruflichen Zwecken und zu 50 % zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.