· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Endlich Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
| In mehreren Entscheidungen hat der BFH jüngst zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei wichtige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun insbesondere auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich ( BFH 2.12.15, V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 12/14). |
Kreis einzubeziehender Gesellschaften erweitert sich
Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen hält der BFH zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertige dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.
PRAXISHINWEIS | In den weiteren Entscheidungen hat der BFH nochmals zwei Grundsätze bestätigt: Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der BFH einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab. |
Vorschau: Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird. Die praktischen Auswirkungen werden wir jedenfalls in Kürze in einem Schwerpunktbeitrag detailliert analysieren.