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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Erfolglose Unternehmer“ müssen die Vorsteuer für ungenutzte Räumlichkeiten korrigieren

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, so ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen. Doch was ist, wenn ein Gebäude umgebaut wird, um darin z. B. eine Cafeteria zu betreiben, sich diese Investition aber nach einiger Zeit als erfolglos herausstellt und die Cafeteria anschließend leer steht? Müssen „erfolglose Unternehmer“ die Vorsteuer für ungenutzte Räumlichkeiten korrigieren? Leider ja, wie der EuGH nun auf Vorlage des BFH klargestellt hat (EuGH 9.7.20, C 374/19). |

     

    Sachverhalt

    Der Anfrage liegt der folgende ‒ hier vereinfacht dargestellte ‒ Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Im Jahr 2003 errichtete sie in einem Anbau eine Cafeteria, die sie auch für einige Jahre betrieb und damit fast ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte, da die Cafeteria nur für auswärtige Gäste gedacht war. In den Streitjahren 2009 bis 2012 wurden in der Cafeteria jedoch keine Warenumsätze mehr ausgeführt. Nach Angaben der Klägerin seien die Räumlichkeiten nur sporadisch für Versammlungen oder Feierlichkeiten der Heimbewohner weiter genutzt worden. In der restlichen Zeit stünden sie leer. Dies führte nach Ansicht des Finanzamts zu einer Berichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Die Begründung des FG: Da eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen sei, hätten sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahin gehend geändert, dass nunmehr die Heimbewohner diese zu 100 % nutzen. Eine Nutzung zu anderen Zwecken als zu umsatzsteuerfreien Zwecken liege nicht vor.