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  • · Nachricht · Umsatzsteuer


    Ermäßigter USt-Satz für Verpflegungsleistungen eines Hotels


    | Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der einheitlichen Leistung und der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung bei Hotelumsätzen ist es ernstlich zweifelhaft, ob § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG so ausgelegt werden kann, dass Verpflegungsleistungen grundsätzlich nicht unmittelbar der Vermietung dienen ( FG München 12.11.12, 2 V 2192/12, StE 13, 24). |

    Hinweis | Ist die Verpflegung (i.d.R. das Frühstück) unselbstständiger Teil der begünstigten Beherbergungsleistung, kommt ein anderer Steuersatz nur noch für sonstige selbstständige Nebenleistungen in Betracht. Die bisherige Rechtsprechung des BFH und des EuGH spricht für die Einheitlichkeit von Verpflegungs- und Übernachtungsleistung (vgl. BFH 15.1.09, V R 9/06, BStBl II 10, 433; EuGH 22.10.98, C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 98. I-6229; a.A. aber FG Sachsen 14.12.10, 3 K 1116/10, DStRE 11, 1408, Rev. BFH: XI R 3/11). Das BMF hat auf die vorgenannte BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF 4.5.10, IV D2-S7100/08/10011:009, BStBl I 10, 490).


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    Die Problematik hat auch Bedeutung für Bestimmung des Ortes der (Gesamt-)Leistung und damit für die Steuerbarkeit. Handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist, scheidet eine Versteuerung bei Auslandsübernachtungen generell aus (so für den Fall eines Reisebüros: FG Mecklenburg-Vorpommern 26.5.11, 2 K 416/09, UStB 12, 71; Rev. BFH: V R 25/11). 


    Der BFH hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11 ausgesetzt (BFH 19.7.12, V R 25/11, BFH/NV 12, 2032).

    Quelle: ID 38800740