· Fachbeitrag · Unternehmer
Befristete Steuersatzsenkung in der Gastronomie: Das gilt es für Unternehmer jetzt zu beachten!
von Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur., RA FA für Steuerrecht, Partner und Anna Zawatson, RAin, Senior Associate bei der Kanzlei KMLZ in München
| Erinnern Sie sich noch an Ihre letzte Pizza vor der Corona-Pandemie? Haben Sie diese im Restaurant genossen, beim Pizzabäcker Ihres Vertrauens abgeholt oder sich einfach bequem nach Hause liefern lassen? Je nach Ort des Kaufs und Verzehrs waren dann bislang unterschiedliche Umsatzsteuersätze fällig. Ab dem 1.7.20 ändert sich dies, zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum von einem Jahr. Egal, ob Sie Ihre Pizza dann im Restaurant oder zu Hause zu sich nehmen, muss der Verkäufer diese nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuern. Und um das Chaos perfekt zu machen, tritt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz noch eine weitere Steuersatzermäßigung für ein halbes Jahr kumulativ hinzu ‒ Grund genug, einmal genau zu analysieren, was das für Ihre Mandanten in der Praxis bedeutet. |
1. Zwei „Hilfspakete“ gilt es in kürzester Zeit umzusetzen
Nochmals zurück zu unserem Pizzabäcker. Der Grund dafür, dass sich die Frage „zum Hieressen oder zum Mitnehmen“ für eine gewisse Zeit erübrigt, ist das vom Bundestag am 28.5.20 beschlossene Corona-Steuerhilfegesetz (BR-Drs. 290/20). Darin wurde zur Förderung der Gastronomie eine umsatzsteuerrechtliche Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.7.20 bis 30.6.21 festgeschrieben. Durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf den Vorortverzehr möchte der Gesetzgeber die von der Corona-Krise besonders hart getroffene Gastro-Branche entlasten.
Im zweiten Hilfspaket kommt es dann noch für den Zeitraum vom 1.7.20 bis 31.12.20 zu einer generellen Absenkung der Steuersätze; der Regelsteuersatz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermäßgte Steuersatz von 7 % auf 5 % (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 16.6.20, BT-Drs. 19/20058. Bundestag und Bundesrat entscheiden hierüber am 29.6.20 in Sondersitzungen).
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