· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH stuft deutsches „Reverse-Charge-Verfahren“ für Bauleistungen als problematisch ein
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Wegen zunehmender Umsatzsteuerausfälle im Bausektor hatte Deutschland zum 1.4.04 die Steuerschuldnerschaftsübertragung auf solche Bauleistungen eingeführt, die von „bauleistenden Unternehmern“ empfangen werden. Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 30.6.11 (V R 37/10) hat der BFH beim EuGH u.a. erfragt, ob die zugrunde liegende EG-Ermächtigung nur Baudienstleistungen oder auch als Werklieferungen einzustufende Bauleistungen abdecke. Der EuGH hat Letzteres zwar bejaht, aber zugleich die „10-Prozent-Grenze“ problematisiert (EuGH 13.12.12, C-395/11). |
Zum Hintergrund des Vorlageverfahrens
Die B-GmbH - ein überwiegend als „Bauträger“ tätiges Unternehmen - beauftragte 2004 Subunternehmer S mit dem Bau eines Sechsfamilienhauses zu einem Festpreis. Die B war im Besitz einer Freistellungsbescheinigung, legte diese der S jedoch nicht vor. S rechnete in ihrer Schlussrechnung die in 05 abgeschlossenen Bauleistungen gleichwohl „netto“ und unter Hinweis auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf B gemäß § 13b UStG ab.
B machte später geltend, ab 2005 fehle ihr die „Bauleistenden-Eigenschaft“ i.S. von § 13b UStG, da sie zuletzt im Jahr 2003 „mehr als 10 % Bauleistungen“ erbracht habe. Ferner verwies sie darauf, dass sie der S weder eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, noch sich mit ihr auf das Reverse-Charge-Verfahren geeinigt habe und der Bundesrepublik Deutschland zudem eine hinreichende EG-Rechtsgrundlage für die ergänzende Neuregelung in § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG fehle. Nachdem das FG die Übertragung der Steuerschuldnerschaft trotz Unterschreitung der verwaltungsseitigen 10-Prozent-Grenze bejaht hatte, legte der BFH dem EuGH die Grundsatzfrage der hinreichenden EG-Ermächtigung für § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG zur Vorabentscheidung vor.
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