Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH versagt Vorsteuerabzug des Gesellschafters aus Investitionen für seine Gesellschaft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während Gesellschaften aus ihren unternehmerischen Leistungsbezügen der Vorsteuerabzug offensteht, ist dies bei Investitionen der Gesellschafter für ihre Gesellschaft nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Der BFH wollte hier künftig Erleichterungen schaffen, biss aber mit seiner Anfrage beim EuGH auf „Granit“. Einem Gesellschafter steht laut EuGH weiterhin kein Vorsteuerabzug aus seinen Investitionen zu, wenn er seiner Gesellschaft die erworbenen Wirtschaftsgüter danach unentgeltlich überlässt (EuGH 13.3.14, C-204/13).

     

    Das Verfahren

    Steuerberater S war Gesellschafter der Steuerberatersozietät A. Im Zuge der Auflösung dieser Gesellschaft zum 31.12.94 durch Realteilung übernahm er einen Teil-Mandantenstamm gegen Rückgabe seiner Gesellschaftsrechte. Die Sozietät erteilte ihm darüber eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Ebenfalls auf den 31.12.94 gründete S mit Steuerberater T die S&T-GbR (S&T) und überließ der GbR den übernommenen Teil-Mandantenstamm unentgeltlich. Die ihm von der A in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte S unter Verweis auf seine der S&T umsatzsteuerpflichtig erbrachten Geschäftsführungsleistungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Die Begründung: S habe den übernommenen Teil-Mandantenstamm angesichts der unentgeltlichen Überlassung nicht zur Erwirtschaftung von Umsätzen genutzt.

     

    Nach erfolglosem Einspruch gewährte das FG den Vorsteuerabzug, da es einen unternehmerischen Zusammenhang bejahte. In der Revision sah sich der XI. Senat des BFH - auch wenn er gleichfalls zur Vorsteuergewährung tendierte - an dieser Auffassung durch die bisherige BFH-Rechtsprechung gehindert und fragte beim V. Senat an, ob er die beabsichtigte Rechtsprechungsänderung mittrage. Der V. Senat lehnte jedoch unter Verweis auf die Unentgeltlichkeit der Überlassung ab. Daraufhin legte der XI. Senat dem EuGH die Frage vor, ob sich aus der jüngeren EuGH-Rechtsprechung nicht ganz grundsätzlich die Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters aus „gesellschaftsbezogenen Investitionen“ ergebe.