· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG München widerspricht BMF: Bauträger erhält in Altfällen seine USt vorbedingungslos erstattet
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Im Jahr 2013 hatte der BFH seinerzeit die Einbeziehung der Bauträger in die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verworfen und damit der Finanzverwaltung eine deutliche Abfuhr erteilt. Daraufhin hatte der Gesetzgeber bekanntlich zur Abwendung milliardenschwerer Steuerausfälle mit § 27 Abs. 19 UStG eine „Reparaturregelung“ verabschiedet. Die lang erwartete Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu vom 26.7.17 hatte dann in einigen Punkten für Rechtssicherheit gesorgt (vgl. GStB 17, 413 ). Knapp drei Monate später hat das FG München (10.10.17, 14 K 344/16 ) der Verwaltungsauffassung jedoch in einem zentralen Punkt „zur Freude der Bauträger“ dezidiert widersprochen. |
1. Der Streitfall vor dem FG München
Die als Bauträgerin tätige Klägerin K errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 auf eigenen Grundstücken Gebäude und veräußerte diese gem. § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei an ihre Kunden. Die hierfür benötigten Bauleistungen bezog sie teilweise von Bauhandwerker B und ging im Einvernehmen mit ihm davon aus, dass sie die darauf entfallende USt als Leistungsempfängerin gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schulde. Wegen der Steuerfreiheit ihrer Umsätze machte sie den korrespondierenden Vorsteuerabzug hieraus nicht geltend.
Als Reaktion auf die o. g. BFH-Entscheidung aus 2013 beantragte die K die Erstattung der von ihr nun nicht mehr geschuldeten USt (vgl. BFH 22.8.13, V R 37/10). Das FA forderte sie daraufhin zur Auflistung der Unternehmensdaten der beauftragten Subunternehmer nebst zugehöriger Nettoleistungsbeträge auf, was K jedoch verweigerte. Im Klageverfahren gab das FG München ihr Recht. Da die Klägerin aus den empfangenen Bauleistungen nicht mehr länger als Steuerschuldnerin nach § 13b UStG anzusehen war, seien ihr die bislang abgeführten USt-Beträge bedingungslos wieder zu erstatten.
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