· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung wesentlicher Grundlagen für längeren Zeitraum reicht aus
| Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben die jüngste Rechtsprechung zur Anerkennung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter akzeptiert und den USt-Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare GiG eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend sei auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist somit unschädlich (BMF 24.10.12, IV D 2 - S 7100-b/11/10002). |
Zum Hintergrund: Der EuGH und - ihm folgend - der BFH hatten jüngst entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit - allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags - eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende GiG darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (EuGH 10.11.11, C-444/10; BFH 18.1.12, XI R 27/08).