· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Irrtümlich gezahlte USt: Kein Direktanspruch bei grenzüberschreitenden Fällen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Ein Leistungsempfänger, der Umsatzsteuer irrtümlich gezahlt hat, die er vom Leistenden aufgrund dessen Insolvenz nicht mehr mit Erfolg zurückfordern kann, kann die Erstattung der Umsatzsteuer nicht unmittelbar bei der deutschen Finanzverwaltung verlangen, wenn die Steuer vom Leistenden zwar an den deutschen Fiskus entrichtet wurde, diese aber eigentlich in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist. Eine Erstattung an den Leistungsempfänger scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Steuerbehörde des Leistenden diesem die Umsatzsteuer bereits erstattet hat ( EuGH 5.9.24, C-83/23 ). |
Sachverhalt
Die im Inland ansässige Klägerin kaufte Motorboote von einer ebenfalls in Deutschland ansässigen GmbH. Diese erteilte hierüber Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer; die Klägerin nahm den Vorsteuerabzug vor. Die GmbH meldete die Umsatzsteuer in ihren Steuererklärungen an und führte sie an das für sie zuständige Finanzamt in Deutschland ab. Die deutsche Finanzverwaltung stellte fest, dass sich die Boote im Zeitpunkt des Verkaufs nicht in Deutschland, sondern in Italien befanden. Folglich sei der Verkauf der Boote nicht in Deutschland, sondern in Italien als Belegenheitsort der Boote steuerbar gewesen.
Über das Vermögen der GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter berichtigte die Rechnungen über die Lieferung der Boote, indem er die darin zu Unrecht angegebenen Mehrwertsteuer strich. Zudem stellte er beim Finanzamt einen Berichtigungsantrag, woraufhin diese die Mehrwertsteuer an die Insolvenzmasse erstattete. Zugleich teilte das Finanzamt dem Insolvenzverwalter mit, dass er verpflichtet sei, die Umsätze in Italien der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Der Insolvenzverwalter weigerte sich aber, der Klägerin eine Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer auszustellen.
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