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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

    | Mit Gerichtsbescheid vom 23.3.22 (5 K 2093/20 U) hat das FG Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen. |

     

    Im Streitfall hatte eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung feststellt, dass diese ihren Kunden ‒ auch der Klägerin (eine Kioskbetreiberin) ‒ die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe. Das FG bestätigte diese Handhabung.

     

    Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Besteuerungspraxis sollte sich auf diese Rechtsauslegung des FG einstellen, da das Urteil rechtskräftig geworden ist. Auch ein Debitorenkonto beim Lieferanten stellt im Übrigen keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung dient lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers. Zu den materiellen Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug siehe aktuell EuGH 11.11.21 (C-281/20, DStRE 22, 44).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 334 | ID 48421947