· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kroatiengesetz - Teil 3: Neues zu „E-Leistungens“, Mindestbemessungsgrundlage und Co.
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund und WP StB Hans-Joachim Kraatz, Dresden, beide Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH
| Das „Kroatiengesetz“ hat ganz versteckt zu erheblichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht geführt. Über die Neuerungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers haben wir bereits ausführlich berichtet ( GStB 14, 363 ff.). Auch die weiteren Änderungen haben es aus Beratersicht „in sich“, sind aber zum Teil sehr speziell. Besonders relevant sein dürften die Änderungen bei „E-Leistungen“, bei Leistungen über öffentliche Netze und bei der Mindestbemessungsgrundlage. Hierzu die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick! |
1. Wichtige Neuregelungen bei „E-Leistungen“
1.1 Neuer Leistungsort für E-Leistungen an Privat (§ 3a UStG - neu -)
Die Gesetzesänderungen dienen der Umsetzung zwingender EU-Vorgaben. Nach den EU-Vorgaben (siehe Gliederungspunkt 1.3) gilt ab dem 1.1.15 als Leistungsort bei
- Telekommunikationsleistungen,
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