· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Maßgeblicher Steuersatz bei gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen im Einkaufszentrum
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Fast in jedem Einkaufszentrum befinden sich Filialbetriebe von Fast-Food-Ketten, Bäckereien oder Metzgereien, die ihre Speisen so anbieten, dass diese „vor Ort“ verzehrt werden können ‒ zumindest außerhalb von Coronazeiten. Nun sind die Verzehrvorrichtungen, also Tische und Stühle, meist eher bescheiden. Vor allem aber gehören sie üblicherweise dem Betreiber des Einkaufszentrums und nicht den Gastronomen. Und folglich stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Speisen ‒ ebenfalls außerhalb der Coronazeiten ‒ dem vollen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. |
Aktuelle FG-Rechtsprechung zu dieser Problematik
Nach Auffassung des FG Düsseldorf unterliegt der Verkauf von Fast-Food-Produkten durch einen Filialbetrieb in einem Einkaufszentrum dem Regelsteuersatz (Urteil vom 4.9.19, 5 K 404/14 U). Das FG Münster hatte fast zeitgleich über den Fall von Bäckereifilialen entschieden, die in Supermärkte integriert sind. Auch diese erbringen nach Ansicht der Münsteraner Richter Leistungen zum vollen Umsatzsteuersatz, soweit sie Backwaren zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird. Das Urteil liegt also auf einer Linie mit der Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 3.9.19, 15 K 2553/16 U).
Während Münster aber von vornherein die Revision zugelassen hatte, die auch eingelegt worden ist (V R 42/20), haben die Kollegen vom Rhein die Revision nicht zugelassen. Allerdings hat der BFH die Revision über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf zugelassen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
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