· Nachricht · Umsatzsteuer
Maßgeblicher Umsatz für die Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG darauf an, ob der für das Gründungsjahr zu erwartende Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 50.000 EUR beträgt. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres. Laut FG München ist allerdings auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen. Die Umsätze des Neugründers sind somit nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen (FG München 25.10.18, 14 K 2379/16; Rev. BFH: XI R 40/18).
PRAXISTIPP | Das Urteil hat praktische Relevanz für alle Unternehmen, denen das FA auf Antrag im Gründungsjahr gestattet hat, Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass die bei Antragstellung gemachten Angaben unzutreffend gewesen sind ‒ etwa, wenn geplante Umsätze verschwiegen wurden ‒ droht die rückwirkende Rücknahme der Gestattung als begünstigendem Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 AO. |