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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nicht nur per USt-IdNr.

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr ist es umsatzsteuerlich bedeutend, ob der Leistungsempfänger ein Endverbraucher oder ein Unternehmer ist. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft ist die Überprüfung der USt-IdNr. üblicherweise das beste Mittel. Doch wenn deren Verwendung nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal vorgeschrieben ist, kann die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden. Der BFH hat diesen Grundsatz nochmals bestätigt. Des Weiteren hat er aufgezeigt, dass an den Nachweis der Unternehmereigenschaft keine überbordenden Anforderungen zu stellen sind. Schon gar nicht dürfen Finanzverwaltung und Finanzgerichte pauschalierend zulasten des leistenden Unternehmers entscheiden (BFH 31.1.24, V R 20/21). |

     

    Sachverhalt

    Die im Ausland ansässige Klägerin betrieb einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Endverbraucher Gegenstände zum Kauf anboten. Die Dienstleistungen der Klägerin bestanden darin, den Anbietern der Waren den Zugang und die Nutzung des Online-Marktplatzes gegen eine Gebühr zu gewähren, deren Höhe sich vornehmlich nach den Verkaufserlösen richtete. Die Leistungsempfänger mussten sich registrieren und den AGB zustimmen. Bei der Registrierung mussten sie angeben, ob sie den Marktplatz als Privatperson oder als Unternehmer nutzen wollten. Standardmäßig wurden die Nutzer vom System als Nichtunternehmer angelegt. Bei einer Anmeldung als Unternehmer musste in der Eingabemaske unter anderem auch die USt-IdNr. angegeben werden. Die Klägerin prüfte diese dann auf Gültigkeit.

     

    Bis zum 31.12.14 behandelte die Klägerin ausschließlich die Leistungsempfänger als Unternehmer, die eine gültige USt-IdNr. angaben. Zum 1.1.15 stellte sie das Verfahren um. Kunden, die eine gültige USt-IdNr. angaben, wurden nach wie vor als Unternehmer behandelt. Sofern eine angegebene USt-IdNr. nicht mehr als gültig bestätigt wurde oder der Leistungsempfänger sich als gewerblicher Nutzer registrierte, aber keine oder eine ungültige USt-IdNr. angab, prüfte und bejahte die Klägerin nunmehr die Unternehmereigenschaft, wenn beim Leistungsempfänger eines von drei Kriterien vorlag.

     

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