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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Nun also doch kein Vorsteuerausschluss der öffentlichen Hand durch die 10 %-Grenze

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Der EuGH hat in einem brandaktuellen Urteil klargestellt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen ganz überwiegend für den Hoheitsbereich und nur zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzen. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ist demnach einschränkend so auszulegen, dass er in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerausschluss führt ( EuGH 15.9.16, C-400/15, Potsdam-Mittelmark). |

    1. Wenn zwei das Gleiche tun …

    … ist es noch lange nicht dasselbe! Dieses Sprichwort bewahrheitet sich durch das Besprechungsurteil - zumindest auf den ersten Blick:

     

    • Beispiel 1 (dem Urteilsfall nachgebildet)

    Kläger ist der Landkreis K, dem im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben - u. a. der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet obliegt. Diese Aufgaben erfüllte K durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kreisstraßenbetrieb“.

     

    K erwarb verschiedene Gegenstände (Maschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile) und verwendete diese zu 97,35 % für die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben als Träger der Straßenbaulast erbrachten Leistungen. Im Umfang von 2,65 % setzte K diese Gegenstände jedoch auch für Dritte ein - u. a. für das Entasten und Fällen von Bäumen, für Mäh-und Kehrarbeiten sowie für den Winterdienst. Für diese Leistungen war K umsatzsteuerpflichtig.

     

    Das Finanzamt ließ die von K zu 2,65 % der Anschaffungskosten geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, weil die angeschafften Gegenstände nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zu mindestens 10 % für das Unternehmen des Klägers genutzt worden seien.