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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Option trotz Absicht des Mieters zur Erzielung steuerfreier Umsätze möglich

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenstände zunächst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, aber beabsichtigt, sie in späteren Jahren für steuerfreie Ausgangsumsätze zu nutzen ‒ so das FG Münster (14.5.20, 5 K 3624/19 U, Abruf-Nr. 217009 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, vermietet ihr Anlagevermögen seit dem 1.1.14 an die LD KG. Hinter beiden KGs steht jeweils der gleiche Alleingesellschafter. Das überlassene Anlagevermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Hierzu gehört u. a. das Grundstück an der S-Straße. Die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen hat die Klägerin im Jahr 2014 abgeschlossen. Sie erklärte, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere. Die LD KG hat auf dem Grundstück S-Straße ihren Betriebssitz. In den Jahren 2014 bis 2016 führte die LD KG ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Sie plante allerdings bereits seit 2015, auf einem frisch dazu erworbenen Grundstück selbst zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Wohneinheiten zu errichten und diese anschließend an Privatpersonen umsatzsteuerfrei zu veräußern. Mit dem Bau der beiden Mehrfamilienhäuser begann die LD KG im Jahr 2017. Sämtliche Wohnungen wurden in der Folgezeit von ihr umsatzsteuerfrei veräußert.

     

    Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Vermietungsumsätze (in den Streitjahren 2015 und 2016) an die LD KG nicht wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optieren konnte. Zwar habe die LD KG in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und die angemieteten Gegenstände sowie das Gebäude auch ausschließlich zur Ausführung dieser Umsätze verwendet. Es habe aber bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Vor diesem Hintergrund seien die Vermietungsumsätze grundsätzlich steuerfrei. Mithin sei der von der Klägerin aus der Errichtung der an die LD KG vermieteten Halle bisher in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg.