· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Photovoltaikanlage: Kompletter Vorsteuerabzug aus angefallenen Reparaturkosten für das Hausdach
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) das Dach des Eigenheims beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Die weitere ‒ auch eigenen Wohnzwecken dienende ‒ Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird (BFH 7.12.22, XI R 16/21, Abruf-Nr. 234691 ). |
Sachverhalt
Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine PV-Anlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig seinem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch. Im Jahr 2019 (Streitjahr) wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt worden war. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Montagefirma waren bereits verjährt. Der Kläger ließ den Schaden (rund 26.500 EUR) auf eigene Kosten im erforderlichen Umfang reparieren und begehrte insoweit den vollen Vorsteuerabzug, weil der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Die Schadensbeseitigung sei daher aus unternehmerischen Gründen erfolgt.
Das FA versagte den begehrten Vorsteuerabzug bis auf einen Kleinbetrag. Es ging davon aus, dass für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur der Umstand maßgeblich sei, wie das Dach künftig genutzt werde. Dies sei zu über 90 % nicht unternehmerisch, weil das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Liege die unternehmerische Nutzung des Dachs unter 10 %, sei der Vorsteuerabzug komplett zu versagen. Die hiergegen gerichtete Klage war zunächst erfolglos, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Reparaturkosten zugelassen.
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