· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Positives Urteil zum Vorsteuerabzug aus der Erschließung eines Gewerbegebietes
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Einem Unternehmen steht der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zu. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen der Allgemeinheit zugutekommen (FG Münster 29.8.23, 15 K 871/22 U, rkr., Abruf-Nr. 238152 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Ihr Zweck besteht darin, in der betreffenden Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Hierzu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die GmbH unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. In einem im Jahr 2010 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag übertrug die Stadt die Erschließung des Baugebiets nach § 124 BauGB auf die Klägerin. Nach der Erschließung veräußerte die Klägerin die Grundstücke an verschiedene Unternehmer, wobei sie zur Umsatzsteuerpflicht optierte.
Das FA versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug für die in den Streitjahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Entwässerungsanlagen), da diese durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen bestehe insoweit nicht. Anderenfalls läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu bekommen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammenhinge, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären. Ihre Klage war erfolgreich.
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