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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Veräußerung eines Unternehmens im Aufbau als Geschäftsveräußerung?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Auch ein Unternehmen, das sich noch im Aufbau befindet und bei dem noch keine Ausgangsumsätze erzielt worden sind, kann Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Allerdings muss anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Erwerber den geplanten Unternehmenszweck fortführt (FG Berlin-Brandenburg 13.3.24, 7 K 7083/23). |

    Sachverhalt

    Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2019 Eigentümer mehrerer Grundstücke. Er plante, hierauf einen Ferienpark zu errichten, der unter anderem Ferienappartements, Bewirtungsmöglichkeiten sowie Sport- und Tourismusangebote umfasste. Im Mai 2013 hatte er mit dem Umbau eines ehemaligen Speichers in eine Pension mit zwölf Zimmern begonnen. Die finanzierende Bank versagte dem Kläger jedoch Ende 2015 die Fortführung der Finanzierung, sodass der Bau seit diesem Zeitpunkt ruhte. In 2016 veräußerte der Kläger ein Flurstück. Im Jahr 2018 schloss er einen Vermarktungsauftrag für eine weitere Teilfläche und veräußerte diese im Jahre 2019. Satzungsmäßiger Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien.

     

    Der Kläger betrachtete die Übertragung des in 2019 verkauften Grundstücks als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass der Kläger mit der Grundstücksveräußerung in 2019 einen steuerfreien Umsatz erzielt habe. Es handele sich nicht um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Nach den Erkenntnissen des Finanzamts habe die Erwerberin nicht das Unternehmen des Klägers fortgeführt, sondern eigene Pläne für das erworbene Grundstück entwickelt, und zwar die „Planung eines Wohnparks mit leisem Gewerbe“. Daher sei kein Fortführungszusammenhang erkennbar. Es bestehe jedenfalls keine Übereinstimmung mit dem vom Kläger verfolgten Unternehmenskonzept eines Ferienparks. Die in den Vorjahren entsprechend geltend gemachte Vorsteuer sei daher nach § 15a UStG i. V. m. § 44 UStDV zu berichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Das Finanzamt habe zu Recht die Übertragung des streitbefangenen Grundstücks als einen steuerbaren, jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz angesehen.