· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Übertragung von Gesellschaftsanteilen regelmäßig keine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Nach Ansicht des BFH stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen dann eine „Geschäftsveräußerung“ dar, wenn sie 100 % der Anteile umfasst oder zumindest eine Mehrheitsbeteiligung im Zuge einer „Organschaftsübertragung“ transferiert wird (BFH 27.1.11, V R 38/09). Nachdem das BMF dieser Rechtsprechung nur mit starken Modifikationen gefolgt war, hat sich der EuGH nun in einem niederländischen Vorabentscheidungsverfahren ganz grundsätzlich skeptisch zur Einordnung von Anteilsübertragungen als „Geschäftsveräußerung“ geäußert (EuGH 30.5.13, C-651/11). |
Sachverhalt
Die X war im Streitjahr 1996 im Besitz von 30 % der Gesellschaftsanteile an der in der Automatisierungsbranche tätigen A-BV; die übrigen Anteile hielten B (20 %), C (30 %) und D (20 %). Als Mitglied des sog. Management Board (Verwaltungsgremium) erbrachte X - ebenso wie B und C - gegenüber der A-BV vertraglich vereinbarte Dienstleistungen gegen Entgelt. Ende 1996 veräußerten alle Beteiligten ihre Anteile an der A-BV an die Y-PLC und schieden zugleich aus dem „Management Board“ aus. Im Zusammenhang mit diesem Anteilsverkauf hatte die X diverse Beratungsdienstleistungen bezogen und daraus den Vorsteuerabzug mit der Begründung geltend gemacht, ihre Anteilsübertragung von 30 % sei als nichtsteuerbare „Übertragung eines Gesamtvermögens“ (Geschäftsveräußerung) anzusehen. Die niederländische Finanzbehörde lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, da sie von einem Bezug der Beratungsleistungen für einen mehrwertsteuerfreien Anteilsverkauf ausging. Im Zuge des weiteren Rechtsstreits hat das niederländische Gericht dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich
- 1.ob die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft mit der Übertragung eines (Teil-)Vermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 bzw. Art. 6 Abs. 5 der 6. EGRL gleichgestellt werden könne?
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