· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Organschaft als neue „Spielwiese“: USt-Senate streiten lustig weiter
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Auf zwei Vorabentscheidungsersuche des XI. Senats hatte der EuGH zu deutschen Organschaftsfragen umfänglich Stellung bezogen (s. GStB 16, 445 ff.). Den erwarteten „Nachfolgeentscheidungen“ des XI. Senats war der V. Senat dann mit eigenen Standpunkten zuvorgekommen und hatte damit einen Richtungsstreit zwischen den beiden USt-Senaten entfacht. Nun liegen jeweils die ersten Folgeentscheidungen vor (BFH 10.8.16, XI R 41/14; BFH 24.8.16, V R 36/15). |
1. Der „Halbzeitstand“
In seiner wegweisenden Entscheidung vom 16.7.15 hatte der EuGH zwei klare Richtungen vorgegeben:
MERKE | Sowohl der Ausschluss von Personengesellschaften als Organgesellschaft als auch das geforderte „Über-Unterordnungsverhältnis“ stehen grundsätzlich im Widerspruch zum EG-Recht. Beide Restriktionen sind nur dann (ausnahmsweise) zulässig, wenn sie der Verhinderung „missbräuchlicher Praktiken oder Steuerumgehungen“ bzw. zu deren Prävention dienen. |
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