· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unterscheidung zwischen Vorabgewinn und Entgelt ‒ das ewige Drama bei Personengesellschaften
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| In einem spannenden Beschluss hat sich der BFH jüngst mit der Frage befasst, wann eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an den Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Im konkreten Fall hat er entschieden, dass die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine KG unter Vereinbarung eines Vorabgewinns umsatzsteuerbar ist, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung tatsächlich rechnen kann. Doch die Tragweite der Entscheidung geht weit über Fälle der Land- und Forstwirtschaft hinaus (BFH 12.11.20, V R 22/19, Abruf-Nr. 221775 ). |
Sachverhalt
Der Kläger ist als Land- und Forstwirt tätig; die im Rahmen seines Betriebs ausgeführten Umsätze werden nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert. Daneben ist er mit einem Kapitalanteil von 97 % Komplementär einer KG; Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 3 % ist A. Die KG betreibt ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb, allerdings mit dem Schwerpunkt Ferkelaufzucht in Form einer Tierhaltungskooperation. Der Kläger stellt der KG einen Aufzuchtstall zur Verfügung (jährliche Pacht ca. 22.000 EUR). Die Gesellschafter erhalten für die Überlassung von Vieheinheiten an die KG zudem einen Vorabgewinn von 5 EUR je überlassener Vieheinheit. Im Innenverhältnis der Gesellschafter wird dieser Vorabgewinn untereinander nicht als Aufwand behandelt und stellt auch keine Betriebsausgabe der Gesellschaft dar. Die Verteilung des Restgewinns oder eines Verlustes erfolgt im Verhältnis der festen Kapitalanteile. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vergütung für die Überlassung von Vieheinheiten ‒ zum Regelsteuersatz ‒ der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. FG und BFH teilen diese Auffassung.
Entscheidungsgründe
Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn Personengesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt dagegen vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten wird. Dies gilt auch bei einer Leistung gegen Vorabgewinn. Es kann ein (pachtähnlicher) Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt vorliegen, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebe gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden „Vorabgewinn“ zur Nutzung überlassen oder andere gesonderte Leistungen erbringen. Maßgebend hierfür ist, dass sich der Vorabgewinn von vornherein nach den Leistungen richtet, die die Gesellschafter an die Gesellschaft erbringen.
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