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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    USt-Berichtigung nach Scheingeschäften: In welchem Veranlagungszeitraum muss die Korrektur erfolgen?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wer eine Scheinrechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt, schuldet den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Sätze 4 und 5 dieser Vorschrift regeln, was der Rechnungsaussteller und der Rechnungsempfänger veranlassen müssen, um die Gefährdung des Steueraufkommens zu beseitigen und die Steuerschuld zu korrigieren. Danach gilt: Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Der zweite Halbsatz des § 14c Abs. 2 S. 5 UStG mag dann aber für Verwirrung sorgen: „Die Berichtigung … ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“ Der BFH (27.7.21, V R 43/19, Abruf-Nr. 225801 ) musste sich nun mit der Frage befassen, welcher Veranlagungszeitraum damit konkret gemeint ist. |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren der H und der L-AG. Die Verfahren sind in 2011 eröffnet worden. H war bis zur Insolvenzeröffnung Organträger der L-AG. In den Jahren 2006 bis 2008 hatten H wie auch die L-AG gegenüber einem anderen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über Leistungen erteilt, die tatsächlich nicht erbracht worden sind. Dieser Unternehmer nahm aus den Scheinrechnungen zunächst den Vorsteuerabzug in Anspruch, der ihm jedoch später versagt wurde. Die entsprechende Steuerrückforderung wurde von ihm in 2010 beglichen.

     

    Am Tag vor der jeweiligen Insolvenzeröffnung, also im Jahre 2011, berichtigte der Kläger die von H und der L-AG erteilten Rechnungen. Später beantragte er beim Finanzamt, die Umsatzsteuer 2011 herabzusetzen, da die Rechnungen über die nie erbrachten Leistungen nunmehr korrigiert worden seien. Das Finanzamt lehnte dies für das Jahr 2011 ab. Der Berichtigungsanspruch habe bereits im Jahr 2010 bestanden. Das Finanzamt setzte daher einen Vergütungsanspruch zur Umsatzsteuer 2010 fest und erklärte gegenüber diesem Vergütungsanspruch die Aufrechnung. Die hiergegen gerichtete Klage und die Revision blieben erfolglos.