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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel

    | Der Vorsteuerabzug ist auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen - bzw. zumindest keine büromäßigen - Aktivitäten stattfinden. Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ (vgl. BFH 2.9.10, V R 55/09, BStBl II 11, 235) sei zu unbestimmt ( FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, StuB 15, 679; Rev. BFH: V R 25/15 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht folgt nicht der bisher h. M., dass eine Rechnung nur dann ordnungsgemäß sei und zum Vorsteuerabzug berechtige, wenn unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden. Das FG Köln vertritt vielmehr eine für Unternehmen günstigere Auffassung. In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, dass unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt. Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung dem im Revisionsverfahren Rechnung tragen wird, bleibt abzuwarten.

     
    Quelle: ID 43728131