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  • · Fachbeitrag · Zweites Quartal 2016

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch im zweiten Quartal des Jahres 2016 haben wieder interessante Entscheidungen der Finanzgerichte die Entwicklung des Steuerrechts vorangetrieben. Die für die Gestaltungspraxis wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie wie gewohnt auf den Punkt gebracht. |

    1. Verjährte Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeit?

    Der Alleinerbe kann nach dem Tod des Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist (so FG Schleswig-Holstein 4.5.16, 3 K 148/15; Rev. BFH: II R 17/16).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage ist äußerst umstritten, und das FG Schleswig-Holstein „bewegt sich hier auf dünnem Eis“. Das FG Hessen (3.11.15, 1 K 1059/14, Rev. BFH: II R 1/16) und das FG München (24.7.02, 4 K 1286/00) kamen in früheren Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung solcher bereits verjährter Pflichtteilsansprüche (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) nicht zu einer abziehbaren Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG führt.

     

    Laut BFH ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch, den er zu Lebzeiten des Verpflichteten nicht geltend gemacht hat, gegenüber dessen Erben und damit quasi gegenüber sich selbst geltend macht (BFH 19.2.13, II R 47/11, BStBl II 13, 332). Ob dies auch im Fall der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich ist, hat der BFH allerdings ausdrücklich offengelassen. In den o. g. Revisionsverfahren kann diese Streitfrage nun geklärt werden.