· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug einer Fahrschule aus Aufwendungen für Trikotsponsoring „abgesegnet“
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist (FG Niedersachsen 3.1.22, 11 K 200/20, Abruf-Nr. 227614 ). |
Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuern vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der gesponserten Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ein Vorsteuerabzug für den Bezug von Sportkleidung, die anschließend einem Verein überlassen wird, ist nur zulässig, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung ‒ mit Werbeaufdruck ‒ der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der fraglichen Vereine angesprochen wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die betreffenden Vereine durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringen.
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