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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen beim Ausbau einer Gemeindestraße

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Unternehmer, die ihren Betrieb erweitern oder ein neues Betriebsgelände erschließen möchten, sind oftmals gehalten, sich an den Kosten für den Ausbau öffentlicher Straßen zu beteiligen. Das FA sieht in diesen Fällen mangels „Umsatz“ eine ‒ steuerpflichtige ‒ unentgeltliche Zuwendung des Unternehmers an die Gemeinde oder versagt den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen. Wie dem auch sei: Das Ergebnis ist für die betroffenen Unternehmer unbefriedigend. Doch aktuell hat der EuGH erfreulicherweise zugunsten des betroffenen Unternehmers entschieden (EuGH 16.9.20, C-528/19). |

    1. Die klare Botschaft des EuGH

    Ein Steuerpflichtiger hat ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße, wenn diese Straße sowohl von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird. Dies gilt, soweit die Ausbauarbeiten nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dem Steuerpflichtigen die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen und die Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Eine unentgeltliche Zuwendung ist in diesem Fall nicht gegeben, auch liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor

    2. Sachverhalt

    Die Klägerin beantragte die Neuinbetriebnahme eines Kalksteinbruchs. Dies wurde ihr unter der Auflage genehmigt, eine öffentliche Straße der Gemeinde zu erschließen, auf deren Gebiet sich der Steinbruch befindet. Da der Abtransport des Kalksteins den Ausbau erforderte, wurde zwischen der betreffenden Gemeinde und der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die Gemeinde zur Planung und zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße. Zudem verpflichtete sie sich, die Straße der Klägerin uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung war vorgesehen, dass die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau dieser Straße übernimmt.