· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: Mietvertrag muss Option eindeutig erkennen lassen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Allein der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer“ in einem Mietvertrag ohne einen konkreten Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt nicht den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer, sodass dem Mieter der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Fehlt es von vornherein an einem ausreichenden Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag, liegt auch keine Rechnung vor, die später berichtigungsfähig wäre (FG Münster 29.9.20, 15 K 2680/18 U, rkr.). |
Sachverhalt
Die Klägerin mietete Räumlichkeiten für ihr gewerbliches Unternehmen an. Im Mietvertrag lautete es bei der Festlegung des Mietzinses zwar y„zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer“. Der Vertrag enthielt aber keinen expliziten Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder USt.-IdNr. der Vermieterin. Die Klägerin zahlte die Miete für das Streitjahr 2013 per Überweisung. Für Januar 2013 erfolgte eine Überweisung mit der Bezeichnung „Miete einschl. Nebenkosten A-Str. 13b“ über 5.509,70 EUR. Ab dem 1.2.13 erfolgte die Zahlung monatlich per Sammelüberweisung (4.699,31 EUR + 810,39 EUR).
Die Klägerin zog die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Erst am 18.10.17 erstellte die Vermieterin über die Vermietung eine mit ihrer Steuernummer und USt.-IdNr. versehene Dauerrechnung, in der es wie folgt hieß: „Diese Rechnung gilt rückwirkend ab dem 1. 1.13 bis zum 31.12.13; Grundlage dieser Rechnung ist der Mietvertrag vom 18.12.12.“
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