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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zur Korrektur der Vorsteuer bei fehlender Leistungserbringung

    | Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. In einem bulgarischen Verfahren hat sich der EuGH nun mit der Frage befasst, ob ein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung auch dann zu berichtigen ist, wenn der Unternehmer die Anzahlung nicht zurückerhält ( EuGH 13.3.14, C-107/13, Abruf-Nr. 143027 ). |

     

    Die Auffassung des EuGH

    Der EuGH geht davon aus, dass der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung zwingend zu korrigieren ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es nicht mehr zur Ausführung der Leistung kommt. Auch bei Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes sei es unbeachtlich, ob der Anzahlungsempfänger seine Umsatzsteuerschuld spiegelbildlich korrigieren kann. In einem solchen Fall müssten die beiden Wirtschaftsbeteiligten nämlich nicht zwingend gleich behandelt werden. Auch eine fehlende Rückgewähr der Anzahlung sei kein Hindernis für eine Vorsteuerkorrektur, denn ein möglicher zivilrechtlicher Rückgewähr- und Ausgleichsanspruch berührt die vom Steuergesetz vorgegebenen Rechte der Finanzverwaltung nicht.

     

    Beachten Sie | Der BFH (2.9.10, V R 34/09) und die Finanzverwaltung (BMF 9.12.11, IV D 2 - S 7333/11/10001) vertreten hierzu bislang noch eine andere Ansicht. Danach ist der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr zu berichtigen. Man darf gespannt sein, wie der deutsche Fiskus und die Finanzgerichte auf diese EuGH-Rechtsprechung reagieren werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 417 | ID 43062768