· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Aus laufenden Betriebsprüfungen
Kein Nachweis eines EU-Geschäfts durch Zeugen: Aber Eigenbelege können helfen!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuer fragen, Dortmund und Dipl.-Betriebswirt Lars Fuisting, StB, Düsseldorf
| Wenn Sie ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei in das EU-Ausland verkaufen wollen, müssen Sie der Finanzverwaltung nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch tatsächlich erfüllen. Diesen Nachweis müssen Sie zwingend schriftlich führen, d.h. durch Belege und Aufzeichnungen. Es reicht nicht aus, dass Sie oder Ihr Geschäftspartner sich gegenüber der Finanzverwaltung zum Sachverhalt mündlich äußern (BFH 19.3.15, V R 14/14, Abruf-Nr. 178877). |
1. Glück gehabt!
Ein von uns betreuter „Echtfall“ zeigt, wie man es nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht machen sollte, was aber in der Praxis bislang gang und gäbe war:
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Mandant M lieferte mehrere Pkw umsatzsteuerfrei nach Österreich. Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte der Transport der Fahrzeuge nach Österreich nicht belegt werden; insbesondere lagen weder eine Abnehmerversicherung noch eine Gelangensbestätigung vor.
Da in Österreich Deutsch gesprochen wird und damit keine Sprachbarrieren bestanden, war der Prüfer damit einverstanden, dass der Kunde ihm die Transporte telefonisch bestätigte. Der Prüfer protokollierte das Telefonat. Da M alle anderen Voraussetzungen belegmäßig nachweisen konnte und die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich ordnungsgemäß versteuert wurden, erkannte der Prüfer daraufhin innergemeinschaftliche Lieferungen an. |
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