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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    EuGH stärkt den Vertrauensschutz bei EU-Geschäften

    | Ein Verkäufer, der seinen Nachweispflichten nach nationalem Recht und der gängigen Praxis nachgekommen ist, kann nicht im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden, wenn der Käufer seine vertragliche Verpflichtung, diese Gegenstände an Orte außerhalb dieses Staates zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat. Unter solchen Umständen ist es nämlich der Käufer, der im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer heranzuziehen ist ( EuGH 6.9.12, C-273/11, Rs. Mecsek-Gabona Kft). |

     

    PRAXISHINWEIS | Jedoch kann dem Verkäufer die Mehrwertsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Geschäft nicht gewährt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieses Geschäft mit einer Steuerhinterziehung des Käufers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern.

    Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass Mecsek Gabona der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden kann, weil die italienische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers rückwirkend im Register gelöscht wurde. Unregelmäßigkeiten des Registers, dessen Verwaltung den nationalen Behörden obliegt, dürfen nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen gehen, der sich auf diese Angaben gestützt hat. Ι

     

    Beachten Sie | Das Urteil ist zwar primär zum EU-Geschäft ergangen; die aufgezeigten Grundsätze gelten aber auch für das Drittlandsgeschäft.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 400 | ID 36801520