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  • · Nachricht · Umsatzsteuerliche Leistung

    Berufspokerspieler: Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

    | Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, sind kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler). Der Pokerspieler muss deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen ( BFH 30.8.17, XI R 37/14 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Kläger nahm in den Streitjahren 2006 und 2007 erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses ‒ Verlust seines Geldeinsatzes ‒ gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

     

    Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

     

    PRAXISHINWEIS | Klargestellt hat der BFH allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

     

     

    Beachten Sie | Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 63/15 vom 17. September 2015).

     

    Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 25.10.17

    Quelle: ID 44971286