· Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beendet Organschaft nicht
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Lange war fraglich, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft durch Anordnung der insolvenzrechtlichen ‒ vorläufigen ‒ Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet wird. Das FG Münster hatte dies mit Urteil vom 7.9.17 (5 K 3123/15 U) zwar bejaht. Der BFH hat dann aber entschieden (27.11.19, XI R 35/17), dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch eine solche bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO erlässt. Nun hat sich in dieser Frage auch das BMF positioniert. |
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF hat nun den UStAE geändert und wendet das o. g. BFH-Urteil an (BMF 4.3.21, III C 2 - S 7105/20/10001 :001). Danach gilt nun in Bezug auf Eigenverwaltung bzw. Insolvenzeröffnung (A 2.8. Abs. 12 UStAE) Folgendes:
- Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft. Dies gilt jeweils auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
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