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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft

    Problempunkt organisatorische Eingliederung: „Patt-Situation-Rechtsprechung“ vor dem Aus?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der V. Senat des BFH hat im Streitfall eine organisatorische Eingliederung einer Tochter-GmbH in die Mutter-GmbH abgelehnt, obwohl der alleinige Geschäftsführer des Tochterunternehmens zugleich Prokurist und damit leitender Mitarbeiter des Mutterunternehmens war (BFH 7.7.11, V R 53/10). Der BFH hat damit seinen Trend zur restriktiveren Auslegung des Merkmals „organisatorische Eingliederung“ wieder einmal bekräftigt.

    Sachverhalt

    An der Tochter-GmbH T waren mit 51 % die M-GmbH und mit 49 % die natürliche Person RH beteiligt. RH war zugleich alleiniger Geschäftsführer der T, Geschäftsführer der M waren zwei andere natürliche Personen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der T wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Anstellungsverträgen bedurften dagegen der Zustimmung beider Gesellschafter (M und RH).

     

    Die T hatte mit der M einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen und sich verpflichtet, ihre Geschäfte nach den Weisungen der M zu führen. In einer „Konzernrichtlinie“ war zudem ein abgestimmter Wareneinkauf vereinbart und vorgesehen, dass die T der M ihre Daten zu Umsatz, Wareneinkauf und Kontenbeständen wöchentlich zu melden hatte. Eine Geschäftsführungsordnung sah darüber hinaus vor, dass außerordentliche Geschäfte wie der Erwerb oder die Veräußerung von Anlagevermögen > 10.000 DM bzw. der Abschluss oder die Änderung von Anstellungsverträgen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften (zur Gesellschafterversammlung einer GmbH vgl. Blöse in GStB 12, 89 ff.).