· Fachbeitrag · Umsatzsteuerzahler
Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden
| Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der BFH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf ( BFH 22.7.15, V R 38/14, Abruf-Nr. 179473 ). |
Zum Hintergrund
In einem CMR-Frachtbrief muss der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender angeführt sein. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegt kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor.
Die Entscheidung des BFH
Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, z. B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll.
Die Rechtsprechung des BFH aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein (BFH 12.5.09, V R 65/06). Denn seit dem 1.10.13 ist in der USt-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss.
MERKE | Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben. |