· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
BFH stellt klar: Bei einer Aufwärtsverschmelzungfällt Einbringungsgewinn II an
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer bösen Überraschung endete eine Umgestaltung, die sich ein Steuerpflichtiger ausgedacht hatte. Der BFH sah in der Verschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft zu Buchwerten eine steuerpflichtige Veräußerung, die zu einem zu versteuernden Einbringungsgewinn II führt. Und dies trotz der Tatsache, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft innehatte und keine einheitliche Mehrheitsbeteiligung eingebracht wurde (BFH 24.1.18, I R 48/15, Abruf-Nr. 201986 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger und A waren mit jeweils 50 % an der A-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der A-GmbH betrug 25.000 EUR, der Buchwert, der dem Kaufpreis entsprach, 27.500 EUR. Der gemeine Wert der Anteile belief sich unstreitig auf 30.121 EUR. Der Kläger und A waren darüber hinaus noch mit jeweils 50 % an der T-GmbH beteiligt. Deren Stammkapital betrug 25.500 EUR. Mit notariellem Vertrag wurde das Stammkapital der T-GmbH um 2.000 EUR erhöht. Die durch die Kapitalerhöhung geschaffenen zwei neuen Geschäftsanteile von je 1.000 EUR wurden vom Kläger und von A übernommen, die ihre Einlage durch ihre Anteile an der A-GmbH erbrachten.
Im zweiten Schritt wurde die A-GmbH zu Buchwerten auf die T-GmbH verschmolzen. Das FA setzte für die Verschmelzung beim Kläger einen Einbringungsgewinn II von 1.310 EUR an (gemeiner Wert 30.121 EUR ./. Buchwert 27.500 EUR zu 50 %, gerundet), den es nach dem Teileinkünfteprinzip mit 787 EUR der Besteuerung unterwarf. Der BFH gab dem FA in letzter Instanz Recht.
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