· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
FA muss Einbringungsgewinn rechtzeitig erfassen
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Endlich noch mal eine gute Nachricht vom BFH ‒ die erfreuliche Botschaft für den Steuerpflichtigen war: Ein durch eine in der Sperrfrist erfolgte Veräußerung ausgelöster Einbringungsgewinn II kann nur dann vom FA durch einen Änderungsbescheid erfasst werden, wenn die Veräußerung erst nach dem Erlass des zu ändernden Bescheides erfolgt ist (BFH 18.11.20, I R 25/18, Abruf-Nr. 222774 ). |
Sachverhalt
C war Alleingesellschafter der C-GmbH, D Alleingesellschafter der B-SLU, einer spanischen Kapitalgesellschaft. C und D überführten im Jahr 01 ihre jeweiligen Beteiligungen in eine gemeinsame Holdinggesellschaft, die B-GmbH. Die Einbringungen erfolgten zum Buchwert. Im Jahr 02 wurde die B-GmbH formwechselnd in die B-OHG umgewandelt. Die Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister erfolgte im September 02.
Nach Ansicht des FA stellt der Formwechsel eine innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist vollzogene Veräußerung dar und löste damit einen entsprechenden Einbringungsgewinn II aus. Der ursprünglich für das Jahr 01 erlassene und zwischenzeitlich bestandskräftige Steuerbescheid vom April 04 wurde daher im Juli 08 geändert und ein entsprechender Einbringungsgewinn II erfasst. Das FA ging davon aus, der Formwechsel sei ein in das Jahr 01 reichendes rückwirkendes Ereignis, und begründete die Änderung mit § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Der BFH schob dem Unterfangen aber einen Riegel vor.
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