· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Umwandlung: Rückwirkende Verschmelzung auf den Alleingesellschafter kein „Allheilmittel“
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Umwandlungsvorgänge können bekanntlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirken. Durch diese Regelung wird es möglich, dass zum Beispiel bis 31.8. eines Jahres ‒ entscheidend ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ‒ noch Vorgänge auf den Jahresanfang (1.1.) rückdatiert werden. Dass es allerdings Ausnahmen von der Rückwirkungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 UmwStG gibt, zeigt der folgende Fall. Dadurch wurde ein steuerliches Ergebnis erreicht, das so nicht beabsichtigt war (BFH 8.9.20, X R 36/18, Abruf-Nr. 220623 ). |
Sachverhalt
A war zunächst zu 48 % an einer GmbH beteiligt. Die restlichen 52 % hielt sein Vater (V). V verstarb am 15.9. des Streitjahres und A erhielt damit im Wege eines Vermächtnisses auch die restlichen 52 % der Anteile. Er ist somit seither Alleingesellschafter der GmbH. Im Januar des Folgejahres setzte sich A mit seinem Bruder, der Miterbe war, dahin gehend auseinander, dass A seinem Bruder dessen Erbteil abkaufte. Dabei verpflichtete sich A, seinen Bruder von sämtlichen Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich etwaiger Steuerforderungen freizustellen. Anschließend (Anfang des Folgejahres) wurde die GmbH mit dem Vermögen des A verschmolzen. Als steuerlichen Übertragungsstichtag bestimmte A dabei den 1.9. des Streitjahres.
Den auf den 1.9. errechneten Übernahmegewinn rechnete A zu 48 % sich selbst zu und zu 52 % seinem verstorbenen Vater (bzw. dessen Erben). Das FA rechnete demgegenüber den gesamten Gewinn dem A zu, denn A könne nicht durch die Wahl eines vor dem Tod des Vater liegenden Übertragungsstichtages rückwirkend die Besteuerung eines Toten (bzw. dessen Erben) beeinflussen.
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