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  • · Fachbeitrag · Umzugskosten

    BMF hat neue Pauschalen veröffentlicht

    | Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das BMF hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.12 sowie ab 1.1.13 und 1.8.13 gelten ( BMF 1.10.12, IV C 5 - S 2353/08/10007 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 364 | ID 36401950