· Nachricht · Unterbringung in einer Wohnanlage
Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
| Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung selbst dann rechtfertigen, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist ( FG Niedersachsen 20.9.17, 9 K 257/16, rkr.). |
Im Streitfall wollte eine Erbengemeinschaft die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als agB abziehen. Das FA spielte jedoch nicht mit. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das FA von ‒ nicht ausreichenden ‒ altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen.
Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das FG hat aber klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.
PRAXISHINWEIS | Es ist unbedingt zu empfehlen, schon vor der Unterbringung ein (fach-)ärztliches Attest dazu einzuholen, dass eine Unterbringung in einer Anlage für betreutes Wohnen krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit hinzutreten (kein Abzug als agB: FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14, EFG 16, 647; dagegen ausdrücklich offengelassen: BFH 15.4.10, VI R 51/09, BStBl II 10, 794). |