· Nachricht · Veräußerungsverluste
Verlustbringender Anteilstausch als Missbrauch
| Tauschen zwei Gesellschafter einer GmbH ihre Anteile und vereinbaren sie dabei einen Kaufpreis, der weit unter dem im Ertragswertverfahren ermittelten Wert liegt, stellt sich im Rahmen der Beurteilung der Abzugsfähigkeit des Veräußerungsverlustes i. S. d. § 17 EStG die Frage, ob diese Vorgehensweise missbräuchlich ist. Das FG Sachsen (6.5.21, 8 K 1102/20; Rev. BFH: IX R 18/21 ) hat dies in einem aktuellen Fall bejaht. Die Begründung: Grundsätzlich stelle die wechselseitige Veräußerung von Geschäftsanteilen zwar keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die von den Parteien gewählte zivilrechtliche Gestaltung führe jedoch zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil, da der Verkaufspreis der Geschäftsanteile erheblich unter ihrem Wert liege. |
PRAXISTIPP | Steuerberater sollten bei der Empfehlung solcher Gestaltungen vorsichtig sein und bei Vereinbarung eines Kaufpreises, der nicht durch ein Wertgutachten unterlegt ist und deutlich unter dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren liegt, zur Absicherung eine verbindliche Auskunft einholen. |