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  • · Fachbeitrag · Verdeckte Gewinnausschüttung

    Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

    | Das BMF hat jüngst auf die neuere Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den GGf einer Kapitalgesellschaft reagiert und wichtige Grundsätze aufgestellt. Die Verwaltung unterscheidet, ob die Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil. Anderenfalls liegt sowohl bei beherrschenden als auch bei nicht beherrschenden GGf eine verdeckte Gewinnausschüttung vor ( BMF 3.4.12, IV C 2 - S 2742/08/10001 ). |

     

    Hinweis |Eine solche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - gegebenenfalls vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem GGf erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung wie vereinbart durchgeführt wird und ein außenstehender Dritter dies zweifelsfrei erkennen kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Auch wenn die Überlassung aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags erfolgt, ist die Durchführung zu dokumentieren - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des GGf.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 183 | ID 33860820