· Nachricht · Verfahrensrecht
Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagbar ‒ allerdings muss das Finanzamt verklagt werden
| Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht etwa der Arbeitgeber verklagt werden. Dies hat das FG Münster mit einem im Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 5.9.23 (11 K 1588/23 Kg [PKH]) klargestellt. Jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. |
Im Streitfall hatte der Antragsteller seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Dies lehnte das FG ab. Die Klage sei unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei, sondern nur die vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht als Zahlstelle erfülle.
PRAXISTIPP | Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Im Konfliktfall muss das Finanzamt daher beim FG verklagt werden. |