· Nachricht · Verfahrensrecht
Keine Änderung des bestandskräftigen ESt-Bescheides trotz doppelt erfasster Einkünfte eines Arztes
| Im Streitfall waren die Einkünfte eines angestellten Chefarztes aus im Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen doppelt erfasst worden, nämlich sowohl bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit als auch bei denen aus freiberuflicher Tätigkeit. Ein leicht änderbares Versehen, könnte man denken ‒ aber weit gefehlt. Das FG Münster sah hier mangels einschlägiger Berichtigungsvorschrift keine Möglichkeit, die bestandskräftigen ESt-Bescheide zu ändern (FG Münster 15.2.19, 14 K 2122/16 E, Rev. BFH: VIII R 9/20 ). |
Laut FG handelte es sich bei der Doppelerfassung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO und eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kam wegen groben Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO soll ausgeschlossen sein, weil es sich nicht um „widerstreitende“ und damit widersprüchliche Steuerfestsetzungen handelte, sondern um die bloße Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts.
PRAXISTIPP | Das Phänomen einer solchen Doppelerfassung ist bei angestellten Chefärzten, die wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringen können, keine Seltenheit. Der steuerliche Berater sollte daher bei der Erstellung der ESt-Erklärung genau prüfen, ob Einnahmen aus der selbstständigen Nebentätigkeit bereits im Rahmen der LSt-Anmeldung als Bruttoarbeitslohn versteuert wurden. |