· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Vorläufiger Steuerbescheid: Folgen einer unzutreffenden Auskunft des Finanzamts
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Das BayLfSt hat in einem Erlass klargestellt, dass es einem Steuerzahler nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn ihm das Finanzamt eine unzutreffende Auskunft zum Umfang des Vorläufigkeitsvermerks erteilt hat (11.3.24, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). |
1. Zum Hintergrund
Die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide, die sie erteilt hat, nur im Ausnahmefall zuungunsten der Steuerpflichtigen ändern. Steuerpflichtige ihrerseits haben ‒ nach Ablauf der Einspruchsfrist ‒ nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden zu ihren Gunsten. Einer dieser Ausnahmefälle ist bekanntlich gegeben, wenn der Steuerbescheid gemäß § 165 AO vorläufig ergangen ist. Es ergeht aber grundsätzlich nicht der gesamte Steuerbescheid vorläufig, sondern nur ein genau umrissener Punkt des Steuerbescheides. Und nur in diesem einen Punkt darf dann später eine Änderung ‒ zugunsten oder zuungunsten ‒ des Steuerzahlers erfolgen. Um die Frage, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk reicht, gibt es mit den Finanzämtern immer wieder Streitigkeiten.
2. Ein typischer Praxisfall
Herr Müller dachte, die Besteuerung seiner Pension oder Rente könne später geändert werden, weil der Steuerbescheid wegen der möglicherweise „verfassungswidrigen Besteuerung von Alterseinkünften“ vorläufig ergangen ist. Tatsächlich wollte er den Bescheid nach einiger Zeit geändert wissen, weil sich herausstellte, dass eine Pension, die er aus dem Ausland bezog, geringer zu besteuern war, als zunächst angenommen. Doch eine Änderung scheidet hier aus, weil es in dem Vorläufigkeitsvermerk nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ging, nicht aber um „einzelgesetzliche“, also einzelne materiell-rechtliche Fragen (FG Baden-Württemberg 12.12.18, 14 K 3172/17).
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